§ 19 Kameradschaftskasse

(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenverwaltung im Rahmen der Satzung für die Kameradschaftskasse geführt wird.

(2) Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.

(3) Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor.

(4) Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die Mitgliederversammlung beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.

(5) Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen /Kassenprüfer für jeweils ein Haushaltsjahr.

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