§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung , der Musikabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind

  1. die Jahreshauptversammlung und
  2. außerordentliche Sitzungen.

(4) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Gemeindewehrführung oder der stellvertretenden Gemeindewehrführung muss die Ladungsfrist mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu 
Beginn der Sitzung festgestellt.

(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 17.

(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der 
Feuerwehr vorzulegen hat.

(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden. Sie sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 17 Absatz. 2 und 3, § 20 Absatz. 2 und § 21 bleiben unberührt.

(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.